Die Betriebshaftpflichtversicherung ist für fast jeden Gewerbetreibenden eine notwendige Versicherung zur Absicherung der existenziellen betrieblichen Risiken. Abhängig von der gewählten Rechtsform dient diese nicht nur zum Schutz des vorhandenen Betriebsvermögens sondern auch bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften zum Schutz des vorhandenen Privatvermögens. Im Bürgerlichen Gesetzbuch befinden sich die Grundlagen für die Rechtssprechung im Bezug auf allgemeine Haftungsgrundlagen. Diese werden um Bestimmungen des Produkthaftpflichtgesetzes und Vorschriften des Umwelthaftpflichtgestzes ergänzt. Bei den beiden zuletzt aufgeführten Gesetzen kommt es nicht auf Ihr Verschulden oder das Ihrer Mitarbeiter an. Die Haftungsgrundlage besteht bereits aus dem Betrieb einer Anlage. Haftung bedeutet, dass die finanziellen Folgen eines schuldhaft verursachten Schadensfalls zu tragen sind. Dabei ist es völlig unerheblich, ob der Schaden unbeabsichtigt oder grob fahrlässig zustande gekommen ist. Das bedeutet, der Verursacher haftet unbegrenzt für sein Verschulden mit seinem Betriebsvermögens und oftmal auch auch mit seinem Privatvermögen. Kommt eine Überprüfung des Versicherers im Schadensfall zu dem Ergebnis, dass eine Haftung des Versicherungnehmers besteht, übernimmt dieser stellvertretend für den Versicherungsnehmer die Zahlung der Schadenersatzleistung. Dabei ist zu beachten, dass von der Versicherungsgesellschaft nur Personen- Sach-, und Vermögensschäden beglichen werden.
Liegt immer dann vor, wenn eine Sache aus dem Vermögen eines Dritten beschädigt oder zerstört wurde. Ein möglicher Schadenersatz erfolgt immer in Form einer Geldleistung. Sollte eine Reparatur möglich sein, ist diese dem Geschädigten bis zum Zeitwert des beschädigten Gegenstandes zu begleichen. Ist eine Reparatur nicht mehr möglich, wird von der Versicherungsgesellschaft maximal der Zeitwert des beschädigten Gegenstandes ersetzt.
Handelt es sich, wenn die Gesundheit oder das Leben eingeschränkt oder zerstört wurde. Bei einem Personenschaden ist nicht nur Schmerzensgeld zu entrichten, sondern es sind alle mit der Behandlung und Genesung im Zusammenhang stehenden Kosten aufzubringen. Die dabei entstehenden Kosten werden in der Regel von der Krankenversicherung des Geschädigten beglichen und von dieser vom Schadenverursacher eingefordert. Handelt es sich um eine dauerhafte Schädigung oder sogar um einen Todesfall sind gegebenenfalls Renten- und Unterhaltsleistungen zu erbringen. Das gilt insbesondere dann, wenn die geschädigte Person gegenüber der Ehefrau und seinen Kindern unterhaltsberechtigt ist.
Es wird zwischen echten und unechten Vermögensschäden unterschieden. Eine Betriebshaftpflichversicherung tritt in der Regel nur bei unechten Vermögensschäden ein. Dabei handelt es sich um Vermögensschäden, die aus Sach- oder Personenschäden entstanden sind. Ein unechter Vermögensschaden liegt beispielsweise dann vor, wenn einem Unternehmer eine Maschine beschädigt wurde. Aufgrund der Ausfallzeit der Maschine kann das geschädigte Unternehmen einen Nutzungsausfall gelten machen.
Zur Absicherung existenzieller Risiken ist eine Betriebshaftpflichversicherung unverzichtbar. Insbesondere Banken sind oftmals bei Existenzgründern zur Kreditvergabe nur bei Nachweis einer ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung bereit.
Sofern Fragen zum Thema Betriebshaftpflichtversicherung bestehen, stehen wir Ihnen gerne für eine Beratung zur Verfügung und freuen uns auf Ihren Anruf.
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