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Betriebliche Altersversorgung


Mit dem Inkrafttreten der Rentenreform im Jahr 2001 ist die Betriebsrente insbesondere unter sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Aspekten deutlich attraktiver geworden.  Arbeitnehmer haben mittlerweile einen Rechtsanspruch darauf, Teile ihres Gehaltes steuer- und  sozialversicherungsfrei bis zu den Höchstgrenzen in die betriebliche Altersversorgung (bAV) umzuwandeln.

 

Das Alterseinkünftegesetz brachte zum 01.01.2005 weitere Änderungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Für alle seit diesem Stichtag abgeschlossenen Verträge gilt das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Das bedeutet, die Aufwendungen für die betriebliche Altersvorsorge bleiben innerhalb bestimmter Grenzen steuerfrei, und im Gegenzug unterliegen die späteren Rentenleistungen des Vorsorgesparers seinem persönlichen Einkommensteuersatz. Zusätzlich müssen in der Auszahlungsphase der Rente, Beiträge an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet werden. Voraussetzung dafür ist aber eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

 

Zu den fünf Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung gehören:

 

  • Direktzusage (Pensionszusage),
  • Unterstützungskasse,
  • Pensionskasse,
  • Pensionsfonds und
  • Direktversicherung.

 

Zum Kreis der Berechtigten einer betrieblichen Altersvorsorge gehören neben unbefristet angestellten Mitarbeitern auch Geschäftsführer, Teilzeitkräfte, Auszubildende und Angestellte mit einem befristeten Arbeitsvertrag. In Ausnahmefällen können sogar von einem Unternehmen beschäftigte Selbständige eine bAV erhalten.

 

Der Aufwand des Arbeitgebers für die betriebliche Altersvorsorge ist eine freiwillige Leistung. Auch durch die neuen gesetzlichen Regelungen kann ein Arbeitgeber nicht gezwungen werden, sich finanziell an der betrieblichen Altersvorsorge seiner Mitarbeiter zu beteiligen. Einige Arbeitgeber beteiligen sich aber freiwillig in Höhe der eingesparten Beiträge zur Sozialversicherung an der betrieblichen Altersvorsorge ihrer Mitarbeiter. Die  Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers kann sich durch die eingesparten Beiträge zur Sozialversicherung auch für den Arbeitgeber finanziell lohnen.

 

Der Arbeitnehmer hat jedoch einen Rechtsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber, einen Teil seines Lohnes oder Gehaltes für die Entgeltumwandlung zu verwenden. Hierfür muss der Arbeitnehmer bereit sein, Teile seines Lohnes oder Gehaltes in die vorweg aufgeführten Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung einzuzahlen. Jährlich können bis zu vier Prozent der jeweils aktuellen Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (West) steuer- und sozialversicherungsfrei in Vorsorgebeiträge zur betrieblichen Altersvorsorge umgewandelt werden. Im Jahr 2011 sind das höchstens 2.640 €. Dieser Wert gilt für West- und Ostdeutschland und darf in voller Höhe geltend gemacht werden. Seit dem 01. Januar 2005 können für jeden Arbeitnehmer weitere 1.800 €/Jahr steuerfrei aber sozialversicherungspflichtig in die Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds überführt werden. 

 

 

Bei der durch Entgeltumwandlung finanzierten betrieblichen Altersvorsorge können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf einen der fünf Durchführungswege verständigen. Den Rechtsanspruch auf Gehaltsumwandlung erfüllt das Unternehmen bereits, wenn es entweder eine Pensionskasse, eine Direktversicherung oder einen Pensionsfonds als Durchführungsweg anbietet. Bei der Auswahl hat der Arbeitgeber das letzte Wort. Verzichtet der Arbeitgeber darauf, seinen Mitarbeitern einen Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge anzubieten, kann der Arbeitnehmer den Abschluss einer Direktversicherung verlangen.

 

Das Alterseinkünftegesetz regelt zum 01. Januar 2005 die Portabilität (Übertragbarkeit) von erteilten Zusagen in den Durchführungswegen Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfonds. Bei einem Arbeitsplatzwechsel kann das angesammelte Kapital, wenn es die jährliche Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung nicht übersteigt, ohne steuerrechtliche Nachteile auf ein vom neuen Arbeitgeber bestimmtes externes Versorgungssystem übertragen werden. Dieses übernimmt den Einmalbetrag und legt die Konditionen der neuen Zusage fest. Der Arbeitnehmer muss innerhalb eines Jahres nach seinem Ausscheiden dem früheren Arbeitgeber mitteilen, ob er zu einem anderen Träger der betrieblichen Altersversorgung wechseln möchte.

 

Obwohl Unternehmensinsolvenzen in Deutschland keine Seltenheit sind, ist die betriebliche Altersversorgung für den Arbeitnehmer weitestgehend sicher. Zunächst haftet der Arbeitgeber für die zugesagten Ansprüche auf eine betriebliche Altersvorsorge. Wird der Arbeitgeber zahlungsunfähig, springt der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) bei den Durchführungswegen Direktzusage, Unterstützungskasse oder Pensionsfonds ein. Der Pensionsfonds ist sogar doppelt abgesichert, denn er untersteht zusätzlich der Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdientleistungsaufsicht (BaFin), die auch die Geschäfte der Pensionskassen und Direktversicherungen der Lebensversicherer überwacht.

 

Die Vorteile der betrieblichen Altersversorgung liegen in der Stundung der Steuerzahlungen auf die Beiträge in die bAV und der Befreiung bzw. Stundung der Beiträge in der Sozialversicherung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen. Dabei kann es durch die Stundung der Einkommensteuer bei deutlich niedrigeren persönlichen Einkommensteuersätzen im Alter zu einer echten Steuerersparnis beim Versicherten kommen. Bei den Sozialversicherungsbeiträgen werden Beiträge in die gesetzliche Arbeitslosen- und Rentenversicherung eingespart. Die Beiträge an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung werden bei einer gesetzlichen Mitgliedschaft bis zur Auszahlung der betrieblichen Rente gestundet. Oftmals leistet der Arbeitgeber Zuschüsse in Form des eingesparten Arbeitgeberbeitrages zur Sozialversicherung. Für den Arbeitnehmer ist die betriebliche Altersversorgung einfach, weil sie über den Betrieb abgewickelt wird. Sie ist sicher, weil der Arbeitgeber die eingezahlten Beiträge garantiert und entweder der Pensions-Sicherungs-Verein für den Fall der Insolvenz eintritt oder die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Kontrollaufsicht über das Versicherungsunternehmen hat. Zusätzlich ist die Absicherung von weiteren Risiken, wie Berufsunfähigkeit, Absicherung des Ehepartners (Witwenrente) und der Kinder (Waisenrente) möglich.

 


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