Riester-Rente

Mit der Rentenreform des Jahres 2001 ist die gesetzliche Rentenversicherung weiter an die absehbaren Veränderungen in der Altersstruktur der Bevölkerung angepasst worden. Um den sonst bis zum Jahr 2040 erforderlichen Anstieg des Beitragssatzes der gesetzlichen Rentenversicherung auf ca. 24 % des rentenversicherungspflichtigen Bruttogehaltes zu verhindern, ist eine Veränderung des Verfahrens der jährlichen Rentenanpassung beschlossen worden, die zu einem langsameren Rentenanstieg und somit zu einem geringeren Rentenniveau führt. Dieses geringere Rentenniveau der gesetzlichen Rentenversicherung sollte ab dem Jahr 2002 durch eine kapitalgedeckte Altersversorgung, die so genannte "Riester-Rente" ausgeglichen werden.
Riester-Verträge werden in Form von Banksparplänen, Rentenversicherungen und Fondssparplänen angeboten. Zusätzlich wurde rückwirkend zum 01.01.2008 als Ersatz zur ausgelaufenenen Eigenheimförderung das so genannte "Wohn-Riester" eingeführt.
Unter der Berücksichtigung von Marktschwankungen bieten Fondssparpläne langfristig die Möglichkeit, höhere Renditen zu erzielen. Dabei bietet die Unternehmensbeteiligung (Aktie) als Sachwert einen Inflationsschutz. Aufgrund des Inflationsschutzes und der besseren Renditechancen eignet sich der Riester-Fondssparplan für viele Riester-Sparer. Für Anleger, die einen gefestigten Wunsch nach Wohneigentum haben, bietet sich in den meisten Fällen das Wohn-Riester an. Die Riester-Rentenversicherung bietet sich für Anleger mit einem ausgeprägten Sicherheitsbedürfnis an. Dabei sollte die Anleger aber bedenken, dass dieses Produkt oftmals nicht nur eine intransparente sondern auch eine hohe Kostenstruktur hat. Der Banksparplan eignet sich ebenfalls für den sicherheitsorientierten oder älteren Anleger.
Die Altersvorsorgezulage setzt sich zusammen aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage. Jeder Zulagenberechtigte hat Anspruch auf eine Grundzulage. Diese beträgt ab dem Kalenderjahr 2008 pro Person maximal 154 €/Jahr. Neben der Grundzulage wird dem Zulagenberechtigten für jedes Kind, für das ihm Kindergeld ausgezahlt wird, eine Kinderzulage gewährt. Diese beträgt ab dem Kalenderjahr 2008 maximal 185 €/Jahr. Für Kinder, die ab dem Kalenderjahr 2008 geboren wurden, erhöht sich die Kinderzulage von 185 €/Jahr auf 300 €/Jahr.
Ab dem Kalenderjahr 2008 hat der Riester-Sparer zusätzlich Anspruch auf einen so genannten "Berufseinsteiger-Bonus". Dieser wird einmalig beim Abschluss eines Riester-Vertrages gewährt und erhöht die vorweg aufgeführte Grundzulage um 200 €/Jahr, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Riester-Sparer muss unmittelbar zulagenberechtigt sein,
- Der Riester-Sparer darf zum 1. Januar des Jahres, in dem der Riester-Vertrag abgeschlossen wird, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Bei einer Kürzung der Grundzulage wird der Berufseinsteiger-Bonus ebenfalls im gleichen Verhältnis gekürzt.
Die volle Altersvorsorgezulage wird nur dann gewährt, wenn der Zulageberechtigte einen bestimmten eigenen Sparanteil den so genannten "Eigenbeitrag" leistet. Erreicht der Sparer nicht den vollen Mindesteigenbeitrag, werden die Zulagen nach dem Verhältnis der geleisteten Altersvorsorgebeiträge zum Mindesteigenbeitrag gekürzt. Um bei kinderreichen und einkommensschwachen Zulagenberechtigten zu vermeiden, dass die vollständige Sparleistung vom Staat erbracht wird, wurde ein Sockelbetrag festgelegt. Dieser ist als Eigenbeitrag auf jedem Fall vom Berechtigten zu erbringen und beträgt 60 €/Jahr.
Eine Sonderregelung gibt es für Eheleute, die nicht zulagenberechtigt sind, aber einen zulagenberechtigten Ehepartner haben. Gehört nur ein Ehepartner zum begünstigten Personenkreis, dann gilt der andere als mittelbar zulagenberechtigt. Das bedeutet, der mittelbar zulagenberechtigte Ehepartner hat Anspruch auf die Riester-Zulagen, ohne dafür einen Eigenbeitrag in seinen Riester-Vertrag einzahlen zu müssen. Durch diese Regelung sollen insbesondere nicht erwerbstätige Ehefrauen bzw. Ehemänner ohne bzw. mit geringen Rentenansprüchen unterstützt werden.
Eine zulagenschädliche Verwendung liegt immer dann vor, wenn das angesparte Vermögen im Ergebnis nicht dem Zweck der Sicherung des Lebensstandards im Alter zugeführt wird. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Vorsorgesparer in Notfällen auf seinen Vermögensstock zurückgreifen muss. Dies ist ihm im Einvernehmen mit dem Anbieter jederzeit erlaubt. Er muss dann aber die auf den Entnahmebetrag entfallenden Zulagen und Steuervorteile an den Staat zurückzahlen. Auf die zurückzuzahlenden Zulagen und Steuervorteile sind keine Zinsen zu entrichten. Darüber hinaus sind die in dem auszuzahlenden Betrag enthaltenen Erträge und Wertsteigerungen als sonstigte Einkünfte zu versteuern. Auch eine Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht durch den Wegzug in das Ausland gilt als schädliche Verwendung.
Das angesparte Guthaben auf einem Riester-Vertrag ist bis zu den maximalen Förderbeträgen bei Hartz IV-Empfängern vor einer Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II geschützt.
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