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Krankenversicherung


In Deutschland wird unterschieden zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der privaten Krankenversicherung (PKV). Dabei sind ungefähr 87 % der Krankenversicherten Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Der verbleibende Rest sichert das Risiko Krankheit über eine private Krankenversicherung ab.


Die gesetzliche Krankenversicherung wurde im Jahre 1883 durch Otto von Bismarck eingeführt. Zunächst bestand die Versicherungspflicht nur für Arbeiter. Im Jahre 1911 wurde die Krankenversicherungspflicht auch auf Angestellte ausgeweitet. Für Bevölkerungsgruppen mit höherem Einkommen sowie für Selbständige entwickelten private Krankenversicherungsgesellschaften entsprechende Angebote. Bei diesen Versicherten wird entsprechend des persönlichen Risikos eine Versicherungsprämie festgelegt. Das bedeutet, abhängig vom Alter und dem persönlichen Gesundheitszustand des Versicherten.


Anders als in der PKV zahlen alle Versicherten in der GKV einen festen Versicherungsbeitrag unabhängig davon, ob die Versicherten alt oder jung, krank oder gesund sind. Der Versicherungsbeitrag wird im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung nicht risikoabhängig ermittelt, sondern ist bis zur Beitragsbemessungsgrenze abhängig von der Höhe des Einkommens der versicherten Person. Der Beitragssatz beinhaltet eine Umverteilungskomponente für Geringverdiener und beitragsfrei mitversicherte Personen. Die gesetzliche Krankenversicherung finanziert sich über eine Umlage. Die GKV ist nicht gegen eine negative demografische Entwicklung abgesichert. Die Umlagefinanzierung bedeutet für die Versicherten, dass keine Altersrückstellung gebildet werden und die Entwicklung des Beitragssatzes abhängig von der Entwicklung der Bevölkerung und des Einkommens ist. 

 

Mit dem Rentenbeginn findet ein automatischer Wechel des Versicherten von der gesetzlichen Krankenversicherung in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) statt. Bei der KVdR handelt es sich um eine Pflichtversicherung. In dieser werden Personen versichert, die eine bestimmte Dauer Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung waren. Rentner erhalten einen Zuschuss zur Krankenversicherung vom Rentenversicherungsträger, wenn diese entweder

 

  1. ein freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung oder
  2. privat bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht oder der Aufsicht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Europäischer Wirtschaftsraum oder der Schweiz unterliegen,

 

versichert sind. Die Höhe des Beitragszuschusses zur Krankenversicherung ist im Jahr 2010 auf 7 % des Rentenbeitrages maximal auf die Häflte des tatsächlich gezahlten Krankenversicherungsbeitrages begrenzt.


Für die nachfolgenden Personen gilt eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung:


  • Abhängig Beschäftigte, die gewisse Einkommensgrenzen nicht überschreiten,
  • Bezieher von Erwerbsersatzeinkünften (Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Rentenbezüge, Krankengeld u.s.w.)
  • Studierende
  • Familienangehörige von Pflichtversicherten unter bestimmten Voraussetzungen.



Eine Sonderregelung gilt noch für frei schaffende Künstler und Publizisten. Diese haben die Möglichkeit, das Krankheitsrisiko zu sehr guten Bedingungen in der Künstlersozialversicherung abzusichern.


Darüber hinaus gibt es für den nachfolgenden Personkreis die Möglichkeit sich freiwillig in der GKV zu versichern:

 

  • Selbständige,
  • Bezieher von Einkünften über der Jahresarbeitsentgeltgrenze,
  • Personen nach dem Ende der Versicherungspflicht (geschiedene Ehepartner, Arbeitslose ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld u.s.w.).


Sofern keine vorherige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestand, können dieser nicht beitreten:

  • Selbständige,
  • Beamte,
  • Asylbewerber und Sozialhilfeempfänger.

 

In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es mittlerweile eine Versicherungspflicht. Dieser Versicherungspflicht können sich nur noch die vorweg aufgeführten Personen entziehen.

 

Seit dem 02.02.2007 ist ein Wechsel in die private Krankenversicherung erst dann möglich, wenn in  drei aufeinanderfolgenden Jahren und voraussichtlich im Folgejahr die jeweilige Versicherungspflichtgrenze in Höhe von aktuell 49.950 €/Jahr überschritten wird. Geplant ist, dass ab dem 01.01.2011 ein einmaliges Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze für einen Wechsel in die private Krankenversicherung ausreichen soll. Damit soll die vor dem Jahr 2007 geltende gesetzliche Regelung wieder hergestellt werden. 

 

 

 


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